Arbeitsrecht
Zu den Schwerpunkten gehören:
• Probezeit
• Kündigung
• Abfindung
• Arbeitsvertrag
• Abmahnung
• Arbeitszeugnis
• Urlaub
Meine Tätigkeit
Arbeitsrecht wird insoweit von mir betreut, als das ich in diesem Bereich auch Schulungen bei der TÜA Akademie GmbH in Magdeburg gebe. Meine überwiegende Tätigkeit hierin besteht in der Schulung von Firmen und Gewerbe-treibenden sowie aber auch in der Ausbildung von Schülern der Reise/ Verkehrskommunikation oder Meistern im Industriebereich. Im Weiteren ist es so, dass auch gerade im arbeitsrechtlichen Bereich eine hohe Tätigkeitsquote bei mir darin liegt, ordnungsgemäße Kündigungsschutzverfahren für Arbeit-nehmer durchzuführen. Hier ist es so, dass von mir nicht nur die gerichtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird, sondern gegebenenfalls auch im Vorfeld außergerichtliche Einigungsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Die Erfolgsquote der Klärung hier hängt viel vom entsprechenden Verhandlungsgeschick und Bereitschaft natürlich auch der Gegenseite ab.
Heyne
Rechtsanwalt
Allgemeine Rechtsinformation
Stand: Dezember 2005 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2005 zur Beendigung eines Berufsverhältnisses folgendes ausgeführt.
Wird ein Auszubildender im Anschluss an eine beendete Berufsausbildung beschäftigt, ohne dass zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Der ehemalige Auszubildende hat dadurch grundsätzlich Anspruch auf den üblichen Facharbeiterlohn. Urteil vom 16.06.2005 - 6 AZR 411/04. Dieses Ergebnis ist dadurch tragbar, da festzustellen bleibt, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit endet. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. Nach generell ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist aber die Abschlussprüfung erst dann bestanden, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Ergebnisse mitgeteilt wurden. Wird nach der letzten mündlichen Prüfung durch den Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistung sowie das Gesamtergebnis mitgeteilt, so ist hier mit dem letzten Prüfungstag die Prüfung bestanden und das Ausbildungsverhältnis beendet. Dem Prüfungsteilnehmer muss das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt werden und vom Vorsitzenden muss eine entsprechende Bescheinigung an den Teilnehmer ausgehändigt werden, folglich könnte damit die Ausbildung beendet sein. Wird der Auszubildende dann weiter beschäftigt, so entsteht ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Stand: November 2004 Wie den meisten bekannt sein dürfte, sind auch zu Anfang diesen Jahres am 01.01.2004 neue arbeitsgesetzliche Regelungen in Kraft getreten. Es ist nun nach fast einem Jahr zu summieren, ob der Gesetzgeber hier wirtschaftlich erfolgreiche gesetzliche Regelungen hat erstellen können. Im Wesentlichen wollte der Gesetzgeber durch die Einführung der Gesetzesänderung eine Herabsetzung der gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht erwirken. Dies konnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden. Vielmehr ist es immer noch so, dass eine gründliche Aufarbeitung des Arbeitsvertrages zu erfolgen hat. Alle Probleme des Arbeitsrechtes sind zu erörtern und jegliche Situation ist zu prüfen. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass man bei der Betrachtung eines Arbeitsverhältnisses immer gegebenenfalls einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Die häufigsten Fälle, und zwar die Auftretung von Kündigungsschutzklagen, und zwar nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers sind, und das ist wesentlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben. Ist diese Frist verstrichen, ist es äußerst schwer, für den Arbeitnehmer seine Interessen weiter ordnungsgemäß zu verfolgen. Vielfach wird dann die Klage auf Grundlage von Verfristung zurückverweisen sein. Es ist für den Arbeitnehmer immer wesentlich, sich umgehend nach Kündigungserhalt rechtlich zu informieren, ob eine entsprechende Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu ist zu bemerken, dass seit dem 01.01.2004 gerade die Kleinbetriebsklausel weiter ausgebaut wurde.
Heyne
Rechtsanwalt